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   FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12   

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https://dejure.org/2015,6719
FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12 (https://dejure.org/2015,6719)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 2 K 2323/12 (https://dejure.org/2015,6719)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 2 K 2323/12 (https://dejure.org/2015,6719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine so genannte Eizellspende als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte "Eizellspende" nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte "Eizellspende" nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Außergewöhnliche Belastung Eizellspende

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten für Eizellenspenden in EU- Mitgliedsstaaten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die künstliche Befruchtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schwanger dank Eizellspende: Keine außergewöhnliche Belastung?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Eizellspende keine agB

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung mit Eizellspende ist nicht steuerlich absetzbar

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 143 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Keine außergewöhnlichen Belastungen durch verbotene Eizellspende

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Künstliche Befruchtung im Ausland: Kosten für Eizellenspende werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt - Durchgeführte Maßnahmen sind in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1240
  • EFG 2015, 925
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Während der BFH den Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau noch mit Urteil vom 28.07.2005 III R 30/03 (BStBl II 2006, 495) versagt hatte und hierfür auch auf die Rechtsprechung im Krankenversicherungs- und im Beihilferecht, nach der derartige Kosten nicht ersatzfähig waren, Bezug nahm, hat er hieran mit Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05 (BStBl II 2007, 871) nicht länger festgehalten.

    Aber auch in diesem Urteil stellt der BFH weiterhin darauf ab, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, wenn die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist (Rz. 19 des o.a. Urteils; ebenso in den BFH-Urteilen vom 21.02.2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; vom 10.05.2007 III R 47/05, BStBl II 2007, 871; vom 28.07.2005 III R 30/03, BStBl II 2006, 495).

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Zumindest das erste Argument des FG sei aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.12.2010 VI R 43/10 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 414) zur einkommensteuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr haltbar.

    Vielmehr seien auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen (vgl. das BFH-Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10, BStBl II 2011, 414).

  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Während der BFH den Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau noch mit Urteil vom 28.07.2005 III R 30/03 (BStBl II 2006, 495) versagt hatte und hierfür auch auf die Rechtsprechung im Krankenversicherungs- und im Beihilferecht, nach der derartige Kosten nicht ersatzfähig waren, Bezug nahm, hat er hieran mit Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05 (BStBl II 2007, 871) nicht länger festgehalten.

    Aber auch in diesem Urteil stellt der BFH weiterhin darauf ab, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, wenn die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist (Rz. 19 des o.a. Urteils; ebenso in den BFH-Urteilen vom 21.02.2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; vom 10.05.2007 III R 47/05, BStBl II 2007, 871; vom 28.07.2005 III R 30/03, BStBl II 2006, 495).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Soweit er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 10.12.2014 XII ZB 463/13 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2015, 479) bezieht, wird in dieser lediglich ausgesprochen, dass in die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Verletzung des ordre public vorliegt, auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechte einzubeziehen seien.
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • BFH, 21.02.2008 - III R 30/07

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Aber auch in diesem Urteil stellt der BFH weiterhin darauf ab, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, wenn die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist (Rz. 19 des o.a. Urteils; ebenso in den BFH-Urteilen vom 21.02.2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; vom 10.05.2007 III R 47/05, BStBl II 2007, 871; vom 28.07.2005 III R 30/03, BStBl II 2006, 495).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Gleichwohl hatte der BFH mit Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97 (BStBl II 1999, 761) die Aufwendungen einer empfängnisfähigen verheirateten Frau für die Befruchtung mit Spermien eines anderen Mannes als ihres Ehemannes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • BFH, 14.10.1997 - III R 27/97

    Sessel mit elektrischem Steuergerät - Kein Anspruch auf steuererleichternde

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18.12.1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betreffend Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07.11.2000 5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12.10.2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 2 K 1859/04

    Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18.12.1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betreffend Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07.11.2000 5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12.10.2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12
    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18.12.1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betreffend Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07.11.2000 5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12.10.2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99

    Aufwendungen für eine Leihmutterschaft

  • FG Berlin, 18.12.1980 - IV 51/79
  • FG Münster, 07.10.2021 - 10 K 3172/19

    Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als

    Steht die Behandlung nicht mit diesen Regelungen im Einklang, sind die entsprechenden Aufwendungen auch dann steuerlich nicht abziehbar, wenn die Behandlung im Land der durchgeführten reproduktionsmedizinischen Behandlung - wie im Streitfall - zulässig ist (vgl. etwa FG München, Urteile vom 08.10.2019 6 K 1420/17, EFG 2020, 49; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2015 2 K 2323/12, EFG 2015, 925, rkr; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 18 K 7931/00 E, EFG 2003, 1548).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1420/17

    Künstliche Befruchtung -Steuerrechtliche aussergewöhnliche Umstände

    - Im Gegensatz zu der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 (Az.: 2 K 2323/12) handle es sich im Streitfall um keine kommerzielle Eizellenspende sondern um eine Spende im Verwandtenkreis.
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17

    Berücksichtigung der Aufwendungen für künstliche Befruchtung im

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 (Az.: 2 K 2323/12) handle es sich im Streitfall um keine kommerzielle Eizellenspende sondern um eine Spende im Verwandtenkreis.
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1471/17

    Behandlungskosten für künstliche Befruchtung - Steuerlich als außergerichtliche

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 (Az.: 2 K 2323/12) handle es sich im Streitfall um keine kommerzielle Eizellenspende sondern um eine Spende im Verwandtenkreis.
  • LG München I, 24.11.2015 - 23 O 14874/14

    Kein Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten

    Damit scheidet jedoch lediglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Handlung der Klägerin liegt jedoch vor, ebenso wie die eine des Arztes (vgl. dazu auch FG Berlin, Urteil vom 11.02.2015, 2 K 2323/12).
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